Heute berichten wir über einen Fall, der beweist, in welch absurder Weise ein Jugendamt unfähig sein kann. Ein Fall, der, wäre er wirklich einer gewesen, durch die Unfähigkeit des Jugendamts ein Kinderleben hätte kosten können. Wieder einmal! Gleichsam zeigt das Verhalten der im Umgang mit dem Jugendamt erfahrenen Mutter auf, wie man sich gegen das Jugendamt wehren kann.
Jugendamt unfähig

Jugendamt unfähig: Was ist passiert?

Normalerweise genießen Eltern die Zeit, solange ihre Kinder noch klein sind und sie diese beim Aufwachsen begleiten dürfen. Anders verhält es sich bei Familien, die jahrelang Jugendamtsterror ausgesetzt sind. Jene Eltern und Kinder sehnen sich den Tag herbei, an dem auch das jüngste Kind seinen 18. Geburtstag, somit Volljährigkeit erreicht hat.

Mit Erreichen der Volljährigkeit endet der staatliche Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – nur nicht, wenn das regionale Jugendamt unfähig ist, seiner Amtsermittlungspflicht in keiner Weise nachkommt und dadurch (potenzielle) Lebensgefahr eines Kindes ignoriert.

So geschehen Ende Februar 2023 in einer Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern.

Wie lange ist das Jugendamt zuständig?

Das Jugendamt hat das staatliche Wächteramt inne und hat einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Dieser ergibt sich aus:

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen.

Der Gesetzgeber drückt sich präzise aus und beschränkt das staatliche Wächteramt ausdrücklich auf Kinder und Jugendliche.

Definition Kinder & Jugendliche:

Ein Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist eine Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Quelle: Bundesamt für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Hinweis: Es lohnt sich, nachfolgenden Sachverhalt aufmerksam zu lesen. Zeigt er doch, in welch absurder Weise sich Jugendämter ihre vermeintlichen Fälle durch individuelle Anpassung des Inhalts einer angeblich eingegangenen Kindeswohlgefährdungsmeldung zu legitimieren versuchen. Fraglich ist, ob hier jemals eine Kindeswohlgefährdung gemeldet wurde.

Unfähiges Jugendamt: Kindeswohlgefährdung ohne Kind

Eine Mutter dreier „Kinder“ erhielt am späten Nachmittag einen Brief vom Jugendamt, das sich für den nächsten Tag zum Hausbesuch ankündigte. Das Kuriosum:

Im Haushalt der Mutter lebt „nur“ ein volljähriger Sohn, der gerade seine Ausbildung absolviert, bald seinen 21. Geburtstag feiert und unmittelbar an seine Ausbildung die Meisterschule besuchen will. Die beiden anderen, ebenfalls längst volljährigen Kinder sind bereits ausgezogen.

Die verdutzte und aufgrund ihrer Vorgeschichte retraumatisierte Mutter versuchte sofort, jedoch vergeblich das Jugendamt telefonisch zu erreichen. Es war Mittwoch, das Amt ganztägig geschlossen. Am nächsten Tag fanden morgens und nachmittags zwei Telefonate statt, die an Absurdität nicht zu übertreffen sind.

Jugendamt unfähig: Verweigert Mutter Grund für Hausbesuch

Auf Nachfrage der Mutter, warum sich das Jugendamt zum Hausbesuch angekündigt hat, verweigerte selbiges zunächst Aufklärung.

“Wir haben eine Mittteilung bekommen, die wir mit Ihnen besprechen möchten.”

Auf erneute Aufforderung, den Grund für den Hausbesuch mitzuteilen, folgte diese Antwort:

“Ja, das würde ich natürlich gerne beim Hausbesuch mit Ihnen besprechen, telefonisch ist das immer ein bisschen ungünstig.”

Darauf hin erwiderte die Mutter:

“Nennen Sie mir den Grund für die Ankündigung des Hausbesuchs und ich sage Ihnen, welchen Fehler Sie machen!”

Nach mehrfach wiederholter Aufforderung kam die ASD, Sachbearbeiterin Hilfen zur Erziehung, dieser endlich nach, führte wie folgt aus:

“Genau, also Frau X, es gab eine Meldung, wie gesagt, die war anonym. Da wurde mitgeteilt, dass der Sohn permanent alleine ist und Sie nicht erreichbar sind und die Person, die das hier gemeldet hat, macht sich Sorgen, dass Ihnen etwas passiert sein könnte und Ihr Sohn sich sozusagen selbst versorgen muss.”

Jugendamt unfähig: Keine Lust auf Amtsermittlungspflicht

Wenn dem Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt gemäß § 8a SGB VIII verpflichtet, tätig zu werden. Je nach angezeigter Gefahrenlage kann natürlich Eile geboten und Gefahr in Verzug sein.

Grundsätzlich unterliegt das Jugendamt Amtsermittlungspflicht. Im vorliegenden “Fall” wäre es zumindest erforderlich gewesen, zu prüfen, ob im Haushalt der Mutter überhaupt Kinder oder Jugendliche leben.

Dieser ist dem Jugendamt in keiner Weise nachgekommen. Eine einfache Anfrage an das Einwohnermeldeamt im Rahmen der Amtsermittlungspflicht hätte aufgeklärt, dass im Haushalt der Familie weder Kinder, noch Jugendliche, sondern lediglich zwei Erwachsene leben.

Einfach formuliert:

Keine Zuständigkeit, keine Befugnis, keine Legitimation zur Datenerhebung über die beiden Erwachsenen.

Ein Blick in den Datenauszug vom Einwohnermeldeamt hätte ergeben, dass “der Sohn” volljährig ist und es für das Amt kein Kindeswohl zu überprüfen gibt. Seit nunmehr fast drei Jahren.

Jugendamt unfähig & verlogen: Aus “der Sohn” werden “andere Kinder”

Auch, wenn ein Jugendamt unfähig ist, kann es vorkommen, dass dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin im Gesprächsverlauf mit einer erfahrenen Mutter allmählich doch noch ein Licht aufgeht. So geschehen im hiesigen “Fall”.

Während des Telefonats zwischen Mutter und der Sachbearbeiterin Hilfen zur Erziehung passte Letztere ihre Äußerungen flexibel an.

Nachfolgend ein Paradebeispiel vom Lügen in drei Akten

Teilte die Sachbearbeiterin bei Gesprächsbeginn zunächst sehr präzise mit, dass es sich um den Sohn der Mutter handele, der sich “sozusagen selbst versorgen muss”, relativierte sie auf mehrmaliges Nachfragen der Mutter und verallgemeinerte:

“Aber wie gesagt, wir waren jetzt unsicher, ob sich noch ein anderes Kind bei Ihnen aufhält. Das wussten wir jetzt nicht.”

Erneut fragte die Mutter nach, es folgte eine weitere Relativierung:

“Wie gesagt, wir waren jetzt unsicher, welches Kind oder welcher Sohn, ob das jetzt tatsächlich Ihr erwachsener Sohn war, der hier gemeint ist, oder ob sich bei Ihnen vielleicht noch ein anderes Kind, ein Freund von ihrem Sohn aufhält, das war jetzt unklar.”

Im nächsten Lügen-Akt korrigierte die Sachbearbeiterin wie folgt:

“Ja, nochmal. Wir wussten ja nicht, ob Ihr erwachsener Sohn damit gemeint ist, oder ein anderer Jugendlicher. Das wussten wir nicht. Das wollten wir erfragen. Wenn Sie jetzt sagen, nein, da ist nur mein erwachsener Sohn hier, keine anderen Kinder, wie gesagt, dann ist das auch hiermit erledigt. Dann können Sie den Brief zerreißen oder wegwerfen. Wie auch immer. Dann ist das hiermit erledigt.”

Anschließend beendete die ASD das Telefonat, sie musste zu einem Termin. Da jedoch dieser Gesprächsverlauf bei der Mutter mehr Fragen aufwarf, als den kuriosen Sachverhalt aufzuklären, folgte nachmittags ein weiteres Telefonat, welches es in sich haben würde.

Solche Sachbearbeiterinnen sind dafür verantwortlich, weshalb wir auch gelegentlich vom Opfer Jugendamt sprechen.

Völliges Versagen des Jugendamts

Obwohl Jugendämter Einsicht in die Daten vom Einwohnermeldeamt haben und dazu verpflichtet sind, vor Tätigwerden und Datenerhebung erst Rechtsgrundlage, Zuständigkeit sowie Plausibilität zu prüfen, hat die Sachbearbeiterin vom ASD einen Vorgang eröffnet, für Kinder und Jugendliche, die es nicht gibt.

Gleichzeitig hat die Amtsperson eine unbescholtene Mutter der Kindeswohlgefährdung bezichtigt und ihre Amtsstellung missbraucht.

Brenzlige Fragen: Jugendamt unfähig, diese zu beantworten

Für die Mutter besteht weiterhin Klärungsbedarf, weshalb am Nachmittag ein weiteres Telefonat mit dem ASD geführt wurde. Es ging um folgende Fragen:

  • Wann ging das erste Terminschreiben raus?
  • Wann ging die Meldung ein?
  • Wer hat die Meldung entgegengenommen?
  • Was wurde genau gemeldet?
  • Wann, wie, wer hat versucht, mich zu erreichen und weswegen?
  • Wurde beim Melder nicht nachgefragt, wie alt das „Kind“ ist?
  • Bezog sich die Meldung explizit auf meinen Sohn?
  • Wieso sagen Sie dann evt. andere Kinder?

Die Sachbearbeiterin sah sich nicht in der Lage, jene Fragen vollumfänglich zu beantworten. Sie habe den „Fall“ lediglich übernommen, weil ihre zuständige Kollegin krank sei. Die Mutter solle sich in zwei Wochen melden, dann sei die fallverantwortliche ASD wieder im Haus.

Immerhin konnte die Vertretung der angelegten Akte entnehmen, dass die Meldung Ende Januar einging – mehr nicht. Angeblich.

20 Jahre Jugendamtsterror – ohne Kindeswohlgefährdungen

Ginge es nach der Sachbearbeiterin in diesem „Fall“, wäre die denunziatorische Falschmeldung wegen Kindeswohlgefährdung nach dem Telefonat erledigt. Nicht aber für jene Mutter, die zum aktuellen Zeitpunkt seit 20 Jahren kriminellem Kindesentzug, Jugendamtsterror, unzähligen Hausbesuchen nach missbräuchlichen Gefährdungsmeldungen und massiver Traumatisierung ausgesetzt ist.

Und das, obwohl zwei Jugendämter über die Jahre hinweg immer wieder bestätigten, dass weder Vernachlässigung, Kindeswohlgefährdung noch Erziehungsunfähigkeit vorliegen und zudem alle Kinder inzwischen volljährig sind.

Jugendamt unfähig: Schützt Täter

Eine absichtliche Falschmeldung ans Jugendamt stellt eine Straftat des „Melders“ zum Nachteil der betroffenen Familie dar. Wenn Denunzianten eine „anonyme Meldung“ machen, können sie behaupten, was sie wollen. Selbst frei erfundene Anschuldigungen wie in diesem „Fall“ führen dazu, dass Jugendämter tätig werden müssen.

Stellt sich bei einer Überprüfung der Familie heraus, dass an den Beschuldigungen nichts dran ist, bleiben die Daten bei den Jugendämtern gespeichert, der Denunziant straffrei.

Jugendamt unfähig & Kinderleben gefährdet

Die Sachbearbeiterin vom ASD teilt nach Aufforderung mit, dass die Kindeswohlgefährdung Ende Januar 2023 einging. Zweimal sollen Kolleginnen vor Ort gewesen sein, die Mutter aber nicht erreicht haben. Erst am 22. Februar 2023 erhielt die Mutter das Anschreiben mit Terminankündigung zum Hausbesuch für den Folgetag.

Gefährliche Untätigkeit

Wäre hier tatsächlich ein Kind oder ein Jugendlicher „permanent alleine“ gewesen und hätte sich „selbst versorgen“ müssen, hätte sich insbesondere ein „Kind“ womöglich in Lebensgefahr befunden. Zumal die Familie auf dem Land lebt, die nächste Einkaufsmöglichkeit über 11 Kilometer entfernt ist.

Zum Glück war mangels Kind nie Kindeswohl in Gefahr

Auch, wenn an der Kindeswohl-Gefährdungsmeldung nichts dran war und zu keinem Zeitpunkt Gefahr für ein Kind oder einen Jugendlichen bestand, hätte hier das Jugendamt seine Amtsermittlungspflicht wahrnehmen und genauer prüfen müssen, ob ein Kind gefährdet ist.

Denn tatsächlich kommen Kinder ums Leben, wenn beispielsweise die Mutter zuhause verstirbt, das Kind nicht alt genug ist, sich in einer solchen Situation Hilfe zu holen.

Kind stirbt neben toter Mutter

So ist es beispielsweise in Leipzig passiert. Eine drogenabhängige und vom Jugendamt „betreute“ Mutter verstarb zuhause. Ihr kleiner Sohn verhungerte und verdurstete im Babybett.

Quelle: https://www.n-tv.de/panorama/Jugendamtbetreuer-kaempft-um-Freispruch-article15280526.html

Erstinstanzliche wurde der Sachbearbeiter vom Amtsgericht Leipzig im Mai 2014 wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt.

Im August 2015 wurde das Urteil durch das Landgericht Leipzig aufgehoben, der Sachbearbeiter freigesprochen. Hiergegen lehnte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Im weiteren Verlauf sah das Oberlandesgericht keine Mitschuld des Sachbearbeiters am Tod des Kindes.

Quelle: https://www.n-tv.de/panorama/Jugendamtbetreuer-kaempft-um-Freispruch-article15280526.html

Jugendämter machen keine Fehler!

Immer wieder wird behauptet, dass Jugendämter Fehler machen. Nach 20 Jahren Erfahrung lässt sich konstatieren, dass Jugendämter keine Fehler machen. Stattdessen muss man in vielen Fällen feststellen, dass nahezu jedes Jugendamt unfähig ist.

Was passiert, wenn Jugendamtsmeldung eingeht?

Wenn eine angebliche Kindeswohlgefährdung gemeldet wird, gibt es klare Anleitungen, wie Jugendämter vorzugehen haben. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht hätte der Allgemeine Sozial Dienst prüfen müssen, wie alt die Kinder der hier betreffenden Familie sind sowie Kontakt zur Familie aufnehmen.

  • Eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt hätte ergeben, dass keine minderjährigen Kinder bzw. Jugendlichen im Haushalt leben.
  • Ein Blick in die Jugendamtsakte hätte ergeben, dass die Kinder der Mutter volljährig sind, von drei Kindern nur noch eins im Haushalt der Mutter lebt, eine Ausbildung macht.

Familie & Kontaktdaten waren Jugendamt bekannt

Im vorliegenden „Fall“ war die Familie dem Allgemeinen Sozialen Dienst bekannt. Ebenso sämtliche Kontaktdaten:

  • Festnetznummer der Mutter
  • Mobilfunknummer der Mutter
  • E-Mail-Adresse der Mutter
  • Mobilfunknummer des volljährigen Sohnes
  • Ausbildungsstätte des volljährigen Sohnes

Den Sachbearbeiterinnen standen somit umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung, unverzüglich Kontakt mit der Familie aufzunehmen, hätte man nur einen Blick in die Jugendamtsakte geworfen.

Das, sowie eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt hat man nicht gemacht, denn sonst hätte das Jugendamt gewusst, ob und wie viele Kinder bzw. Jugendliche im Haushalt leben und wie alt die Kinder bzw. Jugendlichen sind – wenn es überhaupt welche gäbe.

Selbst, wenn man die Mutter tagsüber nicht im Haushalt antrifft, hätte hier das Jugendamt den volljährigen Sohn im Ausbildungsbetrieb antreffen, den behaupteten Sachverhalt überprüfen können oder nochmal abends einen Hausbesuch durchführen – es soll ja auch Eltern geben, die tagsüber arbeiten.

Sachbearbeiterin krank, wochenlang nicht erreichbar, weitere Lügenakte

In den nächsten Wochen folgten weitere ergebnislose Versuche seitens der Mutter, endlich die fallzuständige Sachbearbeiterin ans Telefon zu bekommen. Diese war anhaltend krank, erst nach drei oder vier Wochen erreichbar.

Als dann schlussendlich ein Telefonat mit der erkrankten, inzwischen wieder genesenen ASD zustande kam, wurde fortgesetzt, was zuvor schon gemacht wurde: Rausreden. Öffentlich war, dass die ASD bereits von ihren Kolleginnen gebrieft und vorgewarnt wurde.

  • Wer die anonyme Meldung gemacht habe, sei nicht bekannt.
  • Wer die anonyme Meldung im Jugendamt entgegengenommen habe, sei nicht bekannt.
  • Wie die anonyme Meldung eingegangen sei, sei nicht bekannt.
  • Wie der genaue Wortlaut der Meldung gelautet habe, sei nicht bekannt.
  • Wann die anonyme Meldung eingegangen sei, sei nicht bekannt.
  • Akteneinsicht gäbe es nicht, es seien lediglich interne Vermerke gemacht worden, diese blieben auch intern.
  • Man habe über die Familie keine Daten gespeichert.

Man habe der Familie ja „nichts Böses“ sondern diese lediglich auf Hilfsangebote aufmerksam machen wollen.

Über die sarkastische gemeinte Frage, ob denn Mutter und das 21-jährige „Kind“ eine SPFH beantragen könnten, die das „Kind“ zum Einkaufen führe und ihm beim Schleppen der Einkaufstaschen behilflich sein würde, war die fallzuständige ASD nicht amüsiert.

Wenngleich die Sachbearbeiterin zuvor kommunizierte, man habe ja „nur Hilfsangebote“ machen wollen, falls Bedarf bestünde, ist hier festzuhalten:

Es kommen nur Hilfen in Betracht, die das JUGENDAMT will!

Im Übrigen handelt es sich hier um ein Jugendamt, das bei Meldungen bezüglich Drogenhandel, Prostitution, Alkoholkonsum, Gewalt und Mobbing an der Schule sowie unerlaubter Abgabe von Alkohol, Zigaretten und Medikamenten an eine Minderjährige in einem Privathaushalt nicht mit gleichem Eifer im Kinderschutz bemüht waren.

Man darf darüber sinnieren, ob dieses Jugendamt unfähig ist, keine Lust hat, richtig zu arbeiten oder mit dem Kinderschutz überfordert ist.