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In der Öffentlichkeit wird Gewalt gegen Kinder auf´s Schärfste verurteilt. Dabei ist sie allgegenwärtig. Nicht nur in Familien, sondern auch der Staat wendet sie täglich an. Jeden Tag geht die Jugendhilfe mit Gewalt gegen Kinder vor, ohne dass diese Übergriffe gegen Babys, Kinder, Jugendliche und Eltern öffentlich wahrgenommen wird. Ein jüngeres Beispiel ist die Inobhutnahme Helbra.

Wie geht die Jugendhilfe mit Gewalt gegen Kinder vor?

Das Jugendamt ist per Gesetz dazu befugt, Kinder in Obhut zu nehmen, sie gegen Willen der Kinder und Eltern in Pflegefamilie, Kinderheim und Psychiatrie einzuliefern. Die sogenannte Inobhutnahme erfolgt

  • aus dem Haushalt der Eltern
  • aus dem Kreissaal unmittelbar nach Geburt
  • aus Krippe und Kindergarten
  • aus der Schule

Polizei und Gerichtsvollzieher sind dabei dem Jugendamt unterstellt und unterstützen die Inobhutnahme des Jugendamtes – auch mit seelischer und körperlicher Gewalt gegen Kinder.

Gewalt gegen Kinder – vom Staat erlaubt

Glauben Sie nicht? Lesen Sie selbst! Einer Inobhutnahme muss weder von Kind noch Eltern zugestimmt werden. Auch braucht das Jugendamt keinen Gerichtsbeschluss, um eine Inobhutnahme durchzuführen – notfalls auch mit Gewalt gegen das Kind. Selbstbestimmung des Kindes sowie Elternrecht werden bei einer Inobhutnahme außer Kraft gesetzt; freiheitsentziehende Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch §1631b zulässig. Dazu gehören u. a. auch medizinische Zwangsbehandlungen.

Zwar heißt es in § 1631b (1) 1:

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts.

Doch der Gesetzgeber relativiert sogleich in 3:

Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;

Unzählige Fälle zeigen jedoch:

  • Das Jugendamt ist mit unvorstellbarer Machtbefugnis ausgestattet. Es gibt keine Kontrollinstanz.
  • Richterliche Beschlüsse sind in der Praxis nicht erforderlich, wenn die deutsche Jugendhilfe mit Gewalt gegen Kinder vorgeht.
  • Jugendämter instrumentalisieren Polizisten und Gerichtsvollzieher, die ungeprüft aber weisungsgebunden Gewalt gegen Kinder umsetzen.

So verläuft eine Inobhutnahme – zum Wohle des Kindes

Das Jugendamt als Staatsorgan darf per se keine eigenen Interessen verfolgen. Die Jugendhilfe ist ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet und an das Gesetz gebunden. Der Gesetzgeber ist jedoch auch in 2018 nicht in der Lage, die Begriffe Kindeswohl und Wohl des Kindes zu definieren, obwohl jede Inobhutnahme dem Wohl des Kindes dient.

Das Netz ist voll mit Aufnahmen von Inobhutnahmen zum Kindeswohl, bei denen zwingend die Frage aufgeworfen werden muss, ob es sich um eine gewaltsame Inobhutnahme handelt. Hier ein Beispiel:

Gewalt gegen Kinder durch den Staat: Stoppen Fehlanzeige

Regelmäßig werden Mitarbeiter vom Jugendamt, Personal der Psychiatrie, Richter, Polizeibeamte und Gerichtsvollzieher angezeigt, wenn derartige Videos oder Tonaufnahmen existieren. Statt staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Gewalttäter sind regelmäßig Ermittlungen, Repressalien und Verurteilungen gegen Personen zu beobachten, die

  • Videos und Tonaufnahmen als Beweismittel anfertigen.
  • Beweise veröffentlichen und an die Presse weitergeben.
  • über staatliche Gewalt gegen Kinder öffentlich berichten.

Das Persönlichkeitsrecht möglicher Täter genießt höheren Rechtsschutz als das Opfer.

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Darüber hinaus haben Richter das Recht, selbst darüber zu befinden, welche Beweismittel sie anerkennen oder nicht.

Hinweis der Redaktion: Während bei möglicher Gewalt gegen Kinder Aufnahmen kein zulässiges Beweismittel sind und zudem Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen können, hat das Bundesverfassungsgericht in 2018 das heimliche Aufnehmen in Hühnerställen sowie das Verbreiten dieser Videos als zulässig beschieden.

Das Bundesverfassungsgericht bewertet in dritter Instanz hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher als die Rechte des Inhabers des Hühnerstalls. Das BGH-Urteil zum Aktenzeichen VI ZR 396/16 wurde am 10. April 2018 verkündet.

Nutzung von beweiskräftigem Video bestraft

Die BILD veröffentlichte in 04/2016 ein Video und macht auf mit dem Titel:

Tritt ein Polizist hier einen Zwölfjährigen?

In diesem Zusammenhang wurde eine Frau durch das Gericht verurteilt, welche das Video für Öffentlichkeitsarbeit verwertet und die von der Bildzeitung aufgeworfene Frage beantwortet hat.

Anmerkung der Redaktion: Ein rechtskräftiges Urteil liegt der Redaktion von recht-obsolet.de nicht vor.


Die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen und Freiheitsentzug wird auch von Parteien, Bundestag sowie Ethikrat thematisiert.

Weiterführende Informationen:

https://www.bundestag.de/presse/hib/2017_03/-/499366
http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/anhoerung-18-05-2017-meysen.pdf
https://www.famrz.de/gesetzgebung/einsatz-freiheitsentziehender-massnahmen-bei-kindern.html