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Pressefreiheit
Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht; Pressefreiheit schützt das rechtmäßige Erlangen und Verbreiten von Informationen. Meinungs- und Pressefreiheit werden durch Art. 5 GG:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 5 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 (Beschluss v. 24.06.2013, http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-052.html) entfaltet sich ein besonderer Rechtsschutz über journalistische Arbeit, wenn diese öffentliche Stellen scharf kritisiert:

„Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem heute veröffentlichten Beschluss die Grundsätze bekräftigt, die die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen zu beachten haben. Diese müssen insbesondere berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist.“

recht-obsolet.de ist ein journalistisch geführtes Medium, das vorrangig der Berichterstattung dient, gleichzeitig ein historisches Zeitdokument von hochrangiger Bedeutung für die Gesellschaft und somit Schutz durch das Presseprivileg genießt.