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Wie kann man sich gegen das Jugendamt wehren?

Gegen Jugendamt das wehren
Inobhutnahmen sind die häufigsten Gründe, warum Eltern fragen, wie man sich gegen das Jugendamt wehren kann. Eine Möglichkeit, wie man sich gegen das Jugendamt wehren kann, kann eine Internetseite sein, wenn absehbar ist, dass der klassische Rechtsweg nicht funktioniert. Doch in vielen Fällen kann man das schlimmste abwenden, wenn man von Anfang an weiß, worauf man im Umgang mit dem Jugendamt achten muss.

Anders, als viele vermuten, müssen Jugendämter keinen richterlichen Beschluss haben, um ein Kind in Obhut zu nehmen. Auch ist es keinesfalls erforderlich, dass das Jugendamt vor einer Inobhutnahme Kontakt mit den Eltern aufnehmen muss. Diese kann jederzeit und allerorts passieren. Auf der Geburtsstation nach der Entbindung, im Kindergarten, in der Schule, während einer Mutter-Kind-Kur, im Verein, zuhause.

Um eine Inobhutnahme durchführen zu dürfen, müssen Jugendämter noch keinen Beweis für Schädigung des Kindeswohls haben. Alleine die Behauptung eines Dritten, das Kindeswohl könne gefährdet sein, reicht aus, um Kinder in Obhut nehmen zu dürfen! (siehe Grundgesetz, Artikel 6 (3))

Bis dahin unbedarfte Eltern fallen aus allen Wolken, wenn ihr Kind vom Jugendamt in Obhut genommen wurde. Der Gedanke über die Frage „Wie kann man sich gegen das Jugendamt wehren?“ ist noch in weiter Ferne.

Zunächst glaubt man noch, es müsse sich um einen Irrtum handeln und hat Hoffnung, dass sich alles schnell aufklären und die Inobhutnahme beendet wird. Zudem vermitteln Jugendämter anfangs den Eindruck, die Herausnahme des Kindes aus seiner Familie schnell beenden zu wollen. Zuvor müsse das Amt jedoch prüfen, sich den Fall anschauen und dann entscheiden, ob das Kind in seine Familie zurückkommt, weitere Schritte einzuleiten sind oder das Familiengericht einzuschalten ist. Eine Menge Zeit vergeht, die Rückführung des Kindes rückt in weite Ferne und irgendwann stellt sich heraus, dass sich das Kind zunehmend entfremdet, man gegenüber der Behörde machtlos ist.

Probleme mit dem JA: Wie kann man sich gegen das Jugendamt wehren?

Meistens liegen die Ursachen, weshalb man sich später gegen das Jugendamt wehren muss, in der Anfangszeit gegründet, kurz nachdem das Kind in Obhut genommen wurde. Mütter und Väter, die bisher noch keine Erfahrungen mit der Kinderschutzbehörde gemacht haben, wissen nicht, was auf sie zukommt, nachdem die Behörde das Kind aus der Familie genommen hat. Dass womöglich schon bald ein Spießrutenlauf durch unzählige Gerichtsverfahren, jahrelanger Kampf um und für das Kind, Psychiatrisierung sowie Kriminalisierung folgen können, ist nur den wenigsten bewusst.

Die Frage, wie man sich erfolgreich gegen das Jugendamt wehren kann, lässt sich nicht pauschal beantworten, da jeder Fall einzeln zu betrachten und eine geeignete Strategie zu entwickeln ist. Erfahrungsgemäß ist es jedoch von Vorteil, bereits von Anfang an häufige Fehler zu vermeiden, die typischen Probleme mit Jugendämtern zu kennen, sich der Gefahren bewusst zu machen, wie das Amt jedes noch so kleine Detail gegen die Eltern verwenden kann.

Kind in Obhut genommen: Häufige Fehler am Anfang

Insbesondere bei den ersten Gesprächsterminen lauern zahlreiche Fallstricke. Eltern werden vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts zur Kooperation angehalten. Beide Parteien wollen ja das Beste für das Kind. In gutem Glauben, aber auch aus Angst, lassen sich die meisten Eltern darauf ein, um möglichst einen Konflikt mit der Behörde zu vermeiden. Lesen Sie auch unseren Artikel „Gründe, warum das nichts wird„.

Nach Inobhutnahme – Vorsicht bei Gesprächen mit ASD

Nachdem das Kind in Obhut genommen wurde, finden bereits nach kurzer Zeit ein oder mehrere Gespräche mit dem Amt statt. Bis dahin haben die meisten Eltern noch keine Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht gehabt. Sie erhoffen sich, durch Mitwirkung schnelle Rückführung in die Familie zu erreichen.

Ohne sich der Tragweite und Folgen ihrer Mitwirkung bewusst zu sein, lassen sich Mütter und Väter auf Gespräche mit dem Jugendamt ein. Man hat ja weder etwas falsch gemacht, noch etwas zu verbergen.

Allerdings können Eltern sich bei Gesprächen mit dem Jugendamt um Kopf und Kragen reden, wenn sie Einblicke in das Familienleben, Probleme mit Kindergarten oder Schule, Streit mit Nachbarn oder Familienangehörigen, finanzieller Situation, Gesundheit oder ähnlichem geben.

Während Väter und Mütter aufgeregt sind, von Emotionen geleitet werden, ohne etwas Böses zu ahnen drauflosreden, sitzen in der Regel zwei Mitarbeiter des Jugendamts ihnen gegenüber, um sich eifrig Notizen zu machen. Diese landen in der Jugendamtsakte, werden später an Verfahrenspflege, Familiengericht, Amtsvormund sowie Gutachter weitergereicht. Was genau in den Akten schriftlich festgehalten wurde, erfahren Eltern im besten Falle, wenn sie sich gegen das Jugendamt wehren und es Ihnen gelingt, Akteneinsicht zu erhalten.

Merken Sie sich: Alles, was Sie beim Jugendamt erzählen, wird gegen Sie verwendet werden.

Keine Unterschriften ohne Rechtsberatung!

Da Vater und Mutter bislang noch keine Rechtskenntnis besitzen, kommt es zu weiteren fatalen Entscheidungen. Das Jugendamt erklärt den Eltern, diverse Unterschriften zu benötigen. Was jedoch meist nicht erklärt wird: Dass Sorgeberechtigte nicht verpflichtet sind.

Stattdessen wird beiden Elternteilen erklärt wird, dass ohne ihre Mitwirkung sofort das Familiengericht eingeschaltet und das Sorgerecht entzogen werden muss.

So unterschreiben Eltern eine Einverständniserklärung zur Inobhutnahme, leisten ihre Unterschrift auf dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung, unterzeichnen Schweigepflichtsentbindung für Kinderarzt, Kindergarten, Schule.

Damit besiegeln Väter und Mütter die Herausnahme des Kindes, gewähren dem Amt Zugriff auf sensible Daten, welche im weiteren Verfahren gegen die Eltern genutzt und mit denen die Fremdunterbringung des Kindes aufrecht erhalten werden kann.

Inhobhutnahme Jugendamt: Sofort Anwalt einschalten

Bestehen Anzeichen, dass das Kind in Obhut genommen werden soll oder ist bereits Inobhutnahme durch das Jugendamt erfolgt, sollte unverzüglich Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen werden.

Von Vorteil ist es, wenn so, wie bei dieser Heidelberger Kanzlei für Familienrecht telefonische Erstberatung sowie kurzfristig ein Termin für ein persönliches Gespräch angeboten wird. Im Idealfall findet das anwaltliche Beratungsgespräch mit einem versierten Fachanwalt noch vor dem Erstgespräch mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts statt.

Für den ersten Gesprächstermin mit dem Familienrechtler sollten alle Fragen, welche man an den Juristen stellen will, auf ein Blatt Papier geschrieben werden, damit nichts in Vergessenheit gerät. Unbedingt ist mit dem Anwalt zu besprechen, wenn es um eine gerichtlich bestellte Begutachtung geht. Rund 75 Prozent aller Gutachten sind falsch, eine nicht unerhebliche Anzahl der Gutachter kriminell. Eine Teilnahme an einem familienpsychologischen Gutachten ist daher grundsätzlich scharf abzuwägen, tendenziell eher abzulehnen. Die Teilnahme an einem Gutachten ist nicht verpflichtend!

Schutzschrift Familienrecht – einstweilige Anordnung verhindern

Insofern das Kind noch nicht weggenommen wurde, aber es Anzeichen gibt, dass das Jugendamt eine einstweilige Anordnung erwirken will, kann der Anwalt eine Schutzschrift bei Gericht einreichen.

Eine Schutzschrift kann (!) ein wirksames Mittel sein, wenn Sie sich im Vorfeld gegen das Jugendamt wehren wollen. Wichtig ist, dass der Schriftsatz vor (!) Inobhutnahme, Sorgerechtsentzug, Reduzierung oder Aussetzung des Umgangs usw. eingereicht wird.

Zwar gibt es keine Garantie, dass der Familienrichter die Schutzschrift als vorläufiger Rechtsschutz würdigt. Läuft aber alles richtig, kann im einstweiligen Verfahren keine Entscheidung ohne Anhörung getroffen werden. Die Schutzschrift sollte unbedingt mit beweiskräftigen Belegen untermauert werden, welche die Anschuldigungen entkräften.

Schutzschriften müssen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main in das zentrale Schutzschriftenregister hinterlegt werden.

Keine Rückführung durch dauerhafte Verbleibensanordnung

Auch, wenn es Aufgabe des Jugendamts ist und dieses Eltern gerne im Glauben lässt, bei zuverlässiger Kooperation das Kind zurückzuführen, ist es keine Selbstverständlichkeit, dass ein in Obhut genommenes Kind wieder in seine Familie zurückkehrt.

Insbesondere, wenn ein Baby in Obhut genommen wurde, sollte mit dem Anwalt über eine Verbleibensandordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB gesprochen werden. Dort heißt es wie folgt:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Dort ist zwingend (4) Satz 2. zu beachten. Hat sich das Kind von seinen Eltern entfremdet, indes bei der Pflegefamilie gut eingelebt, kann eine Herausgabe des Kindes in seine Familie dem Kindeswohl schaden.

Dann spielt es keine Rolle mehr, ob seine Eltern schuldhaft gehandelt, das Kindeswohl gefährdet haben oder die Herausnahme ihres Kindes unbegründet war! Eltern können sich dann nicht mehr gegen das Jugendamt wehren.

Umso jünger das Kind bei der Herausnahme war und umso länger die Fremdunterbringung andauert, desto mehr droht die Gefahr, dass dauerhafte Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie per Gerichtsbeschluss angeordnet wird.

Aber auch bei älteren Kindern, die bereits 3, 4 oder 5 Jahre in einer Pflegefamilie leben, können Pflegeeltern über das Familiengericht Verbleibensanordnung erwirken. Das Kind kehrt nicht mehr in elterliche Obhut zurück.

Zwar gibt es hierfür keine gesetzlichen zeitlichen Vorgaben. Jedoch können Pflegeeltern von Säugling oder Kleinkind bereits nach wenigen Monaten einen Antrag auf Verbleibensanordnung stellen. Ist die Bindung zu den Pflegepersonen größer als zu den Eltern, kann das Familiengericht dem Antrag auf dauerhaften Verbleib in der Pflegestelle stattgeben.

Schnell & zielführend handeln: Wie kann man sich gegen das Jugendamt wehren?

Bei Säuglingen und Kleinkindern ist neben der schnellen Entfremdung zu seinen Eltern die dauerhafte Verbleibensanordnung die größte Gefahr. Nur die wenigsten Eltern kennen § 1632 Abs. 4 BGB sowie die Gefahr der Verbleibensandordnung. Selbst dann nicht, wenn sie bereits mehrere Jahre um die Rückführung ihres Kindes in elterliche Obhut kämpfen. Leider weisen weder Jugendämter noch Anwälte immer darauf hin.

Mit dem Wissen, dass diese Möglichkeit besteht, muss betroffenen Eltern klar sein, dass die Zeit gegen die Rückführung des Kindes spielt. Um Rückführung des Kindes in seine Familie zu erreichen, muss schnell und zielführend gehandelt werden.

Dabei ist ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht elementar. Ein guter Anwalt informiert unbeschönigt über den Ernst der Lage, begleitet zu Gesprächsterminen mit dem Jugendamt, übernimmt sämtliche Kommunikation mit dem ASD sowie Familiengericht.

So wenig Gerichtsverfahren wie möglich eröffnen

Richter wegen Befangenheit ablehnen sowie einen Eilantrag nach dem nächsten stellen sind kontraproduktive Maßnahmen, wenn man sich erfolgreich gegen das Jugendamt wehren will.

Mit jedem eröffneten Gerichtsverfahren oder Antrag ans Familiengericht zieht sich der Kampf um Rückführung des Kindes in die Länge. Das Kind wird älter, die Entfremdung zu Mutter und Vater größer, die Bindung an Pflegepersonen enger. Zwar muss das Familiengericht altersgemäß den Kindeswille berücksichtigen. Doch umso länger die Entfremdung des Kindes anhält, desto weniger hat es den Willen, in seine Familie zurückzukehren. Zudem werden Kindern regelmäßig erst ab einem gewissen Alter (ab 14 Jahre) eine eigene Willensbildung zugesprochen.

Irgendwann ist es ein hoffnungsloses Unterfangen, wenn Eltern sich gegen das Jugendamt wehren wollen.

In nahezu allen Fällen sind es die Jugendämter, die familiengerichtliche Verfahren eröffnen. Die Behörde stellt beim Familiengericht den Antrag auf Entzug des Sorgerechts. In der Regel ist es auch das Amt, welches im familiengerichtlichen Verfahren massiven Einfluss darauf hat, wie häufig Umgänge stattfinden, wenn Umgangskontakte erweitert oder reduziert werden.

Anstatt Richter oder Richterin anzugreifen, durch Antrag auf Befangenheit (der ohnehin fast immer abgelehnt wird) gegen sich aufzubringen, ist es meist sinnvoller, sich mit dem Jugendamt auseinanderzusetzen und ebendort für eine Verbesserung der Situation zu sorgen. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Muss man mit dem Jugendamt zusammenarbeiten?.

Umgangskontakte beantragen & Umgänge erweitern

Um die Bindung des Kindes aufrecht zu erhalten, sind Umgangskontakte zwingend notwendig. Regelmäßig argumentieren Jugendämter damit, dass das Kind erstmal in der Pflegefamilie oder im Heim ankommen muss. Mit diesem Argument werden für die ersten Monate Umgänge verweigert.

Statt sich einzuleben, erlebt das Kind eine irreversible Traumatisierung. So, wie auch dessen Eltern. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Jugendämter schaffen Fakten„.

Hier muss der Anwalt der Familie unverzüglich tätig werden, Umgänge einfordern, gekonnt Fachliteratur anführen, auf Rechtssprechung verweisen, notfalls über das Familiengericht im Eilverfahren Umgänge einklagen.

Zudem können Eltern vor (!) dem Entzug des Sorgerechts für das Kind einen eigenen Anwalt beauftragen, der die Interessen des Kindes vertritt.

Anwalt Familienrecht auf PKH / VKH

Ein guter Anwalt für familienrechtliche Verfahren ist für die prozessuale Waffengleichheit im Sorgerechtsverfahren oder Umgangsverfahren unerlässlich und kostet Geld. Zwar besteht im Rechtsstreit mit dem Jugendamt die Möglichkeit, PKH / VKH zu beantragen. Doch dieses Anwaltshonorar ist in derartigen Fällen kaum kostendeckend im Vergleich zum Arbeitsaufwand, den Anwälte haben. Dies wird immer wieder in der Betroffenen-Community beklagt. Nicht selten erwarten Betroffene, dass der Anwalt pro bono arbeitet oder auf PKH / VKH rund um die Uhr zur Verfügung steht.

Man muss sich dennoch bewusst machen, dass Familienfachanwälte nicht pro bono arbeiten, dadurch Kanzleikosten, Personalkosten, Fahrtkosten, Lebenshaltungskosten, Versicherungen usw. abdecken können.

Um sich im familienrechtlichen Verfahren erfolgreich gegen das Jugendamt wehren zu können, stehen dem Anwalt eine Menge Arbeit sowie zahlreiche Termine bevor. Dies alles nur mit Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kostendeckend zu erledigen, ist unmöglich. Insofern möglich, sollte das Anwaltshonorar selbst bezahlt werden.

Rechtsschutzversicherung für noch nicht Betroffene

Bevor ein Kind auf die Welt kommt, ist es sinnvoll, über eine Rechtsschutzversicherung nachzudenken. Die umfasst zwar nicht alle Leistungen im Familienrecht, aber je nach Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungstarif können darin Leistungen rund um das Sorgerecht enthalten sein. Insbesondere kann eine Rechtsschutzversicherung im Familienrecht dann hilfreich sein, wenn Schadensersatz eingeklagt oder eine Amtshaftungsklage geführt werden soll. Auch dies sind mögliche Wege, um sich gegen das Jugendamt zur Wehr zu setzen.

Fazit: Wie kann man sich gegen das Jugendamt wehren?

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie man sich erfolgreich gegen das Jugendamt wehren kann. Allerdings sind stets die konkreten Umstände und Probleme zu beachten. Besonnenes Handeln ist empfehlenswert. Pflegen Sie möglichst Kontakte zu ehemals Betroffenen, die es erreicht haben, ihre Kinder zurück in die Familie zu holen. Lassen Sie sich nicht auf halbseidene Helfer ein, die etwa zur Entführung der Kinder, der Flucht ins Ausland oder ähnliches raten. Dieser Schuss geht nach hinten los.