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Inobhutnahme Jugendamt
Wann kann durch eine Inobhutnahme Jugendamt Kinder wegnehmen? Der Gesetzgeber erlaubt Inobhutnahme und Fremdunterbringung eines Kindes als letztes Mittel und hat zahlreiche Instrumente für niederschwellige Hilfen zur Erziehung geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Inobhutnahme nur dann rechtskräftig ist, wenn tatsächlich das Kindeswohl in Gefahr oder gefährdet ist und durch niederschwellige Maßnahmen keine Abhilfe einer Kindeswohlgefährdung geschaffen werden kann. Da der Gesetzgeber die Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung nicht definiert hat, gibt es keine Standards, die zur Einschätzung von Wohl des Kindes oder Gefahr des Kindes herangezogen werden können.

Was ist eine Inobhutnahme?

Der Begriff Inobhutnahme beschreibt eine Maßnahme, bei dem das Jugendamt ein Kind oder einen Jugendlichen in einer Pflegefamilie oder einem Kinderheim unterbringt. Wie lange diese Maßnahme andauert, variiert je nach Sachverhalt, kann jedoch bis zur Volljährigkeit des Kindes reichen.

Inobhutnahmen können vorübergehend oder dauerhaft sein. Eine Inobhutnahme kann mit Umgangssperre zwischen Eltern und Kindern sowie mit dem Entzug des Sorgerechts einhergehen.

In welchem Alter sind Inobhutnahmen möglich?

Jugendämter sind für Kinder und Jugendliche verantwortlich und können daher Minderjährige in jedem Alter in Obhut nehmen.

Bereits während der Schwangerschaft kann das Jugendamt eine Inobhutnahme vorbereiten und diese unmittelbar nach der Geburt durchführen. Das Baby kann schon im Kreissaal in Obhut genommen werden.

Inobhutnahme Gründe

Es kommen zahlreiche Gründe für eine Inobhutnahme-Maßnahme in Betracht. Diese können beispielsweise unverschuldete sowie schuldhafte Erziehungsfähigkeit der Eltern sein. Auch drohende Gefahr, Anzeichen von Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung, Gewalt in der Familie, Suchtprobleme (Alkohol, Drogen, Medikamente) von Eltern oder Kindern, Kriminalität, Verwahrlosung sind Gründe für Inobhutnahmen.

Der Schutz von Kinder und Jugendlichen ist u.a. verankert im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sowie im SGB. Als Rechtsgrundlage für Inobhutnahmen kommen nachfolgende Paragraphen in Betracht:

  • §42 SGB VIII
  • § 8a SGB 8
  • § 1666 BGB

Brauch das Jugendamt für eine Inobhutnahme einen Beschluss?

Nein! Jugendämter können Kinder und Jugendliche auch ohne Gerichtsbeschluss in Obhut nehmen. Erfolgt die Inobhutnahme gegen den Willen der Eltern, kann das Jugendamt beim Familiengericht einen Antrag für einen Beschluss stellen, was dann den Entzug von Teilen des Sorgerechts oder sogar dem ganzen Sorgerecht nach sich ziehen kann.

Solange Sorgeberechtigte durch die elterliche Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben, bestimmen diese, wo sich das Kind bzw. der Jugendliche aufhält. Widersprechen Eltern der Inobhutnahme, erfolgt meistens Entzug des Sorgerechts durch einen Beschluss des Familiengerichts. Oft werden nur Sorgerechtsteile wie Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR), Umgangsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge sowie das Bestimmungsrecht für schulische Belange entzogen.

Inobhutnahmen Statistik – massiver Anstieg seit 2006

Jugendämter üben ein staatliches Schutz- und Wächteramt aus und sind mit vielen Aufgaben der Jugendhilfe betraut. Entgegen dem niedergeschriebenen Willen des Gesetzgebers ist es eine wesentliche Kernaufgabe des Jugendamts, Kinder in Obhut zu nehmen.

Im Jahr 2016 waren es 84.200 Fälle, während bei der Inobhutnahmestatistik 2005 lediglich 25.600 Fallzahlen erfasst wurden. Seit dem Fall um den kleinen Jungen Kevin aus Bremen im Jahr 2006 stieg die Zahl der Inobhutnahmen in Deutschland sprunghaft an.

Ist jede Inobhutnahme legal?

Unzählige Eltern wenden sich hilfesuchend an den EGMR und Untersuchungsausschüsse des Europäischen Parlaments, wo immer wieder festgestellt wird: Deutsche Jugendämter führen rechtswidrige Inobhutnahmen durch. Die Bundesrepublik Deutschland wurde bereits vielfach wegen rechtswidriger Inobhutnahmen verurteilt und zu Schadensersatzleistungen verurteilt. Lesen Sie: EGMR verurteilt Jugendamt.

Eine Inobhutnahme ist nur dann zulässig, wenn es einen Hilfebedarf gibt, alle niederschwelligen Hilfen ausgeschöpft sind und die Inobhutnahme zum Schutz des Kindes erforderlich ist.

Auffallend: In gut dokumentierten Fällen ist die Inobhutnahme das einzige Instrument, welches das Jugendamt anwendet. Ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Hilfebedarf in der Familie besteht. Eltern, die sich gegen das Jugendamt wehren, werden nicht selten durch Inobhutnahme und Sorgerechtsentzug bestraft.

Rechtswidrige Inobhutnahme – unbekannte Dunkelziffer

Aufgaben des Jugendamtes sind es, Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen und über das Kindeswohl zu wachen. Das Jugendamt ist per Gesetz dazu legitimiert, ein Kind in Obhut zu nehmen.

Der Gesetzgeber hat für die Inobhutnahme eines Kindes eine hohe Hürde festgelegt. Zig tausende von Fällen pro Jahr belegen, dass bundesweit Jugendämter Inobhutnahmen wie Fliegen fangen betreiben, um die immer mehr werdenden Heimplätze zu belegen.

Gleichzeitig ist es in Deutschland möglich, dass

  • Jugendamtsleiter und Stellvertreter Inhaber von Kinderheimen sind, die sie selbst beliefern. Mehr dazu in unserem Artikel „Mit Kindern Kasse machen„.
  • deutsche Jugendämter Kinder nach Ungarn auf Schrottplätze verschachert und das Erlebnispädagogik nennt (Monitor, 2015).
  • Erwachsene über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr unter der Aufsicht eines Jugendamtes Kinder verkaufen (Freiburg, 2017).
  • Kinder wie der kleine Kevin aus Bremen trotz umfangreicher Überwachung durch das Jugendamt nach fast 2 Jahren Martyrium tot im Gefrierfach aufgefunden werden (Bremen, 2006).
  • ein Jugendamt keine bestehende Kindeswohlgefährdung erkennt, wenn ein Kind sich ritzt und Selbstmordgedanken äußert (NRW, 2018).

Eltern, die sich hilfesuchend an das Jugendamt wenden, wird aller Regelmäßigkeit nach Hilfe zur Erziehung durch Heimunterbringung „angeboten“.

Bei Inobhutnahme muss Jugendamt auf Rückführung hinwirken

Insofern es sich überhaupt um eine begründete Inobhutnahme handelt, weil es Probleme bei der Erziehung gibt oder aus irgendwelchen Gründen eine Gefahr für das Kind besteht, ist das Jugendamt verpflichtet, die Familie insofern zu betreuen und die Eltern darin zu unterstützen, die Kinder gut zu versorgen und zu erziehen.

Sowohl Kinder, wie auch Eltern haben das Recht auf natürliche Erziehung!

Konkret bedeutet das, dass Kinder das Recht haben, von ihren Eltern erzogen zu werden. Das Elternrecht bedeutet, dass Eltern ein Recht darauf haben, ihre Kinder zu erziehen. Eine Aufrechterhaltung der Trennung darf nur fortgesetzt werden, wenn anders einer Gefährdung der Kinder nicht entgegengewirkt werden kann. Die Maßnahme selbst, ein Kind in Obhut zu nehmen sowie die Fortsetzung einer Inobhutnahme muss stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Inobhutnahme Jugendamt – Gefahr ernst nehmen!

Haben Sie Probleme mit dem Jugendamt, gab es eine anonyme Meldung oder steht die Inobhutnahme Ihrer Kinder bevor, werden Sie sofort aktiv.

Die wichtigsten Tipps, die man Eltern geben kann:

  • Beschäftigen Sie sich umfassend mit der Rechtslage.
  • Machen Sie sich mit den Fachbegriffen z. B. mit unserem Wort-Wiki vertraut.
  • Tauschen Sie sich mit Eltern aus, die schon länger betroffen sind.
  • Vertrauen Sie nicht darauf, dass Ihr Jugendamt anders handeln wird.

Inobhutnahme hebelt Grundgesetz aus

Das Grundgesetz schützt mit Artikel 6 (2) das Zusammenleben der Familie. Eltern und Kinder genießen das Recht auf natürliche Erziehung. Gesetzgeber sowohl Bundesverfassungsgericht sind sich einig:

Die Inobhutnahme ist der schwerste Eingriff in die Familie. Er darf nur bei gravierenden Gründen erfolgen.

Außerdem ist ein inobhutgenommenes Kind vorrangig bei Familienangehörigen unterzubringen, wenn eine Unterbringung bei den Eltern nicht möglich erscheint.

Dies bedeutet:

  • Kein Kind darf zu Unrecht von seinen Eltern getrennt werden.
  • Kein Kind darf zu Unrecht von seiner Familie getrennt werden.
  • Kein Kind darf in Kinderheim oder Pflegefamilie untergebracht werden, wenn bei berechtigter Inobhutnahme alternative Unterbringungsmöglichkeiten (z. B. beim getrennt lebenden Elternteil, Großeltern, Paten) bestehen.

Die sogenannte Familienpflege bzw. die Unterbringung des Kindes beim getrennt lebenden Elternteil wird faktisch kaum genutzt. Ebenso liegt die Rückführungsquote in die Obhut der Eltern bei lediglich 4 %!